Rechtsprechung
BGH, 11.05.2011 - 4 StR 163/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 261 StPO; § 174 StGB; § 176 StGB
Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage (Darlegungsanforderungen; Aufklärung einer Andeutung, dem Angeklagten Schaden zu wollen) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 StPO
Strafurteil wegen Kindesmissbrauchs: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage - rewis.io
Strafurteil wegen Kindesmissbrauchs: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage
- ra.de
- rewis.io
Strafurteil wegen Kindesmissbrauchs: Anforderungen an die Beweiswürdigung im Falle Aussage gegen Aussage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261
Umfang der Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
In Aussage gegen Aussage-Situationen sind alle die Entscheidung möglicherweise beeinflussenden Umstände in die Überlegungen des Tatrichters einzubeziehen; Umfang der Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage
Verfahrensgang
- LG Essen, 15.12.2010 - 25 KLs 10/10
- BGH, 11.05.2011 - 4 StR 163/11
- LG Essen, 30.10.2012 - 23 KLs 82/11
- BGH, 21.11.2013 - 4 StR 363/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.10.2000 - 1 StR 439/00
Einzelfall fehlerhafter Anwendung der Grundsätze der Beweiswürdigung bei "Aussage …
Auszug aus BGH, 11.05.2011 - 4 StR 163/11
In einem Fall, in dem, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben schenkt, müssen alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 1 StR 439/00, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung 23).
- BGH, 06.12.2012 - 4 StR 360/12
Beweiswürdigung (Gesamtbetrachtung; Umgang mit Sachverständigengutachten)
In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 4 StR 163/11, StraFo 2011, 400; Urteil vom 14. Dezember 2011 - 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, 149; Beschluss vom 22. Mai 2012 - 5 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 287, 288).